Über uns

Der Bayreuther Anwaltverein ist eine berufsständische Vereinigung der beim Landgericht Bayreuth zugelassenen Rechtsanwälte. Er ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins e.V. und des Anwaltverbandes Bayern.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth unter VR 706 eingetragen.

Wir sind parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.

Der Verein versteht sich als Service-Einrichtung für seine Mitglieder mit dem vorrangigen Ziel, einen hohen Qualitätsstandard der anwaltlichen Dienstleistung und deren Akzeptanz bei den Bürgern zu fördern.

Zu unseren Anliegen gehört es auch, Hemmschwellen vor dem Besuch des Anwalts abzubauen. Anwälte können in vielen Fällen helfen Probleme abzubauen und Streitigkeiten zu verhindern. Viel zu sehr wird der Anwalt noch als Notanker gesehen, zu dem man geht, wenn gar nichts anderes mehr hilft. Dieser Denkansatz ist überholt; durch eine vorbeugende Rechtsberatung lassen sich nicht nur häufig menschliche Beziehungen retten, sondern auch bares Geld sparen. Die Beratung vor dem Abschluß eines Vertrages kostet nur einen Bruchteil des Prozesses, der im Falle irgendwelcher Vertragsstörungen geführt werden muß.

Die Anwaltschaft bemüht sich derzeit stark um eine größere Transparenz ihres Leistungsangebotes, nicht zuletzt durch die Angabe von Schwerpunkttätigkeiten, Interessengebieten und zusätzlichen beruflichen Qualifikationen, wie z.B. Fachanwaltsbezeichnungen.

Um einen hohen Standard der anwaltlichen Dienstleistung zu fördern, führt der Verein Fortbildungsveranstaltungen für seine Mitglieder und deren Mitarbeiter durch.

Darüber hinaus streben wir eine regelmässige Information der rechtsuchenden Bürger über aktuelle rechtliche Themen an.

Um wirkungsvoller arbeiten zu können, pflegen wir engen Kontakt zu unseren Nachbarvereinen in Hof, Kulmbach und Bamberg sowie zum Deutschen Anwaltverein und dem Bayerischen Anwaltverband.

Der Verein hat z.Zt. 168 Mitglieder, die Tendenz steigt.

Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Verein heißt

Bayreuther Anwaltverein e.V.

Er ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins e.V. und des Anwaltverbandes im Lande Bayern.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller im Vereinsbezirk zugelassenen Rechtsanwälte.
Vereinsbezirk ist der Bezirk des Amtsgerichtes Bayreuth/Pegnitz.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth.

(3) Zweck des Vereins ist:
a) die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Rechtsanwälte im Vereinsbezirk.
b) die Pflege des Gemeinsinns und des gesellschaftlichen Zusammenhalts seiner Mitglieder.
c) die Förderung rechtspolitischer Interessen und wissenschaftlicher Tätigkeiten. d) die Verfolgung von Verstößen Dritter gegen das Rechtsberatungsgesetz und von Wettbewerbsverstößen.

(4) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereins zwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht widersprechen.

(5) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus

ordentlichen Mitgliedern und
außerordentlichen Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern oder früheren Mitgliedern, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinsbezirk zugelassene Rechtsanwalt sein.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

(3) Außerordentliche Mitglieder können werden:
a) ordentliche Mitglieder, welche aus den im § 17 Abs. 2 BRAO genannten Gründen auf die Zulassung verzichtet haben oder ihren Amtssitz an einen Ort außerhalb des Vereinsbezirks verlegt haben.
b) ausländische Kollegen, welche im Vereinsbezirk tätig werden,
c) nicht im Vereinsbezirk zugelassene Kollegen, an deren Zulassungsort kein örtlicher Anwaltverein besteht.
In besonderen Fällen kann der Vorstand auch anderen Personen die außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen.
Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder und müssen die vollen Mitgliedsbeiträge zahlen. die Beitragsordnung kann ermäßigte Beiträge oder Beitragsfreiheit für außerordentliche Mitglieder vorsehen, bei gleichzeitiger Beschränkung ihrer Mitgliedsrechte.

(4) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr wird davon nicht berührt.

(2) Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages im Verzug ist, oder das den Interessen des Vereins grob zuwider handelt, kann auf Vorschlag des Vorstands nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 30. März jeden Jahres in einer Summe fällig, sofern die Beitragsordnung nichts anderes vorsieht.

III. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

A. Der Vorstand
B. Die Mitgliederversammlung

A. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. Dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 4 Jahre. Die Durchführung der Wahl bestimmt die Wahlordnung.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(1) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden.

(2) Im übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

(3) Im Fall einer Verhinderung wird der Vorsitzende von den Vorstandsmitgliedern in der im § 8 (1) angegebenen Reihenfolge vertreten; die weiteren Vorstandsmitglieder rangieren nach dem Lebensalter.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben treffen.
Er kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse einsetzen und Vereinsbeauftragte ernennen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen für Aufwendungen und Reisen in Vereinsangelegenheiten.
Für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schatzmeister können auch Aufwendungspauschalen festgesetzt werden.

(1) Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschlusses,
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Erlaß einer Beitragsordnung,
e) Entscheidung über Satzungsänderung,
f) Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes.

(1) Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschlusses,
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Erlaß einer Beitragsordnung,
e) Entscheidung über Satzungsänderung,
f) Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes.

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt (ordentliche Mitgliederversammlung), und zwar tunlichst in den ersten 5 Monaten eines Jahres.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden.
Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 – zwei – Wochen vorher zugehen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor deren Beginn schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht werden.

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzendem bei seine Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende bzw. die übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge § 8 (1).

(2) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich, welche mindestens die Hälfte der Stimmen der Vereinsmitglieder darstellen muß.
Wird diese Hälfte der Stimmen der Vereinsmitglieder nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über die Satzungsänderung ohne Rücksicht auf die Mitgliedszahl mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden wird.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beizufügen ist.

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden im übrigen auf die Mitgliederversammlung die § 32 – 35 BGB Anwendung.

IV. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen und 2/3 aller Stimmberechtigten.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Anwaltverein, falls nicht die Mitgliederversammlung mit der Auflösungsmehrheit eine andere Verwendung beschließt.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth unter VR-Nr. 706 eingetragen.